Vereinsstatuten

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Joomla! Verband Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten bzw. der Präsidentin.

II. Ziel und Zweck

Art. 3

Der Verein bezweckt die Förderung, Verbreitung und Unterstützung des Open Source Web Content Management Systems Joomla! inklusive aller direkt oder indirekt abhängiger Produkte, Organisationen und Anwender in der Schweiz. Gleichzeitig ist der Verein das offizielle Repräsentationsorgan der Marke «Joomla!» in der Schweiz.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder dieses Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Art. 5

Die möglichen Arten der Mitgliedschaften sowie deren Rechte und Pflichten, Stimmberechtigungen und Jahresbeiträge sind in einem Reglement festgehalten.

Art. 6

Aufnahmegesuche sind schriftlich mittels elektronischem Formular, E-Mail oder Post an den Vereinsvorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 8

Der Austritt muss schriftlich per E-Mail oder Post erklärt werden. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags.

Art. 9

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Entscheid erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich und begründet mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

IV. Organe des Vereins

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

a) Die Generalversammlung

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich mittels E-Mail und Internet-Publikation durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mittels elektronischem Formular, E-Mail oder Post an den Vorstand zu richten.

Art. 12

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

  • Wahl sowie Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  • Erledigung von Rekursen
  • Änderung der Statuten
  • Änderung und Abnahme des Mitglieder-Reglements sowie Festsetzung der Jahresbeiträge im Reglement
  • Wahl von Ehrenmitgliedern

Art. 13

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Art. 14

Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist aus dem Reglement gemäss Art. 5 ersichtlich und verbindlich.

b) Der Vorstand

Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten bzw. der Präsidentin. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Ersatzwahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident bzw. Präsidentin
  • Aktuar bzw. Aktuarin
  • Kassier bzw. Kassierin
  • mindestens zwei weiteren Personen (Beisitzer bzw. Beisitzerin)

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 17

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 18

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Rechnungsrevisoren gewählt werden.

Art. 19

Die Revisoren erstatten jeweils zur Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellen der Generalversammlung Antrag auf Annahme oder Verweigerung der Jahresrechnung.

V. Finanzen und Vermögen

Art. 20

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • Erlösen aus Veranstaltungen
  • Erlösen aus Sponsoren- und Werbeeinnahmen
  • Kapitalerträgen
  • Zuwendungen Dritter

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Unterschrift

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtend.

VII. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 23

Für Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Art. 24

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Hauptversammlung mit denselben Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 25

Bei einer Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Vereinsvermögens.

VIII. Markenrechte

Art. 26

Die Verwendung der Marke «Joomla!» in der Schweiz wird dem Verein unentgeltlich auf unbestimmte Zeit vom Markeninhaber zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt.

IX. Inkrafttreten

Art. 27

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 23. Mai 2021 genehmigt.

Steckborn, 23. Mai 2021

Der Vorsitzende: Christof Rimle
Der Protokollführer: Christof Rimle a.i.